Asphaltmischgut fällt nicht unter die EBV

Asphaltmischgut fällt nicht unter die Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Mit der am 15. September 2025 veröffentlichten dritten Auflage der FAQ zur Ersatzbaustoffverordnung (EBV) ist eine zentrale Frage für die Asphaltbranche nun endgültig geklärt: Asphaltmischgut fällt nicht in den Anwendungsbereich der EBV – unabhängig davon, ob Ausbauasphalt oder Sekundärbaustoffe wie Schlacken oder Gleisschotter enthalten sind.

Diese Entscheidung ist zugleich ein Erfolg der kontinuierlichen Argumentation des DAV. In intensiven Gesprächen mit Bundes- und Landesverwaltungen sowie Umweltministerien hat der Verband die besonderen technischen Eigenschaften von Asphaltmischgut betont und deutlich gemacht, dass die strikten Vorgaben der EBV für Asphalt nicht sachgerecht wären.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Asphaltmischgut unterliegt nicht den EBV-Einbauvorgaben oder umfangreichen Dokumentationspflichten.

  • Asphaltmischwerke werden nicht als Aufbereitungsanlagen im Sinne der Verordnung eingestuft.

  • Mineralische Ersatzbaustoffe im Asphaltmischgut müssen weiterhin einer Güteüberwachung nach Abschnitt 3 EBV unterliegen, und der Lieferschein nach § 25 EBV ist bis zur Anlieferung im Mischwerk zu führen.

„Die nun erfolgte Klarstellung bestätigt unsere langjährige Position: Asphalt ist ein eigenständiger Baustoff mit hohen technischen und ökologischen Standards, der nicht unter die Ersatzbaustoffverordnung fällt. Für unsere Mitgliedsunternehmen bedeutet das: weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit und eine gestärkte Grundlage für den nachhaltigen Einsatz von Sekundärbaustoffen.“
– André Täube, Geschäftsführer DAV

Ausführliche Informationen finden Sie im DAV-Sonderrundschreiben 10-2015 / Mitgliederbereich.